Geschäftsbedingungen | Letzte Version vom |
Pharmacontrol Electronic GmbH | 6. Dezember 2024 |
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Pharmacontrol Electronic GmbH („PCE“) und ihren Kunden („Kunde“).
Diese Geschäftsbedingungen gelten insbesondere für jeden Vertrag („Vertrag“) über den Verkauf bzw. die Lieferung von Waren („Waren“) sowie Software („Software“).
Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen von PCE. Abweichende, ihnen zuwiderlaufende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Teil des Vertrags, wenn PCE ihre Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich im Rahmen des Auftrags auf seine eigenen Geschäftsbedingungen bezieht und PCE dem nicht ausdrücklich widerspricht.
Verweise auf gesetzliche Bestimmungen dienen nur der Klarstellung. Selbst ohne diese Klarstellung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie nicht unmittelbar geändert oder aus diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich ausgeschlossen werden.
Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind die Angebote von PCE unverbindlich. Das gilt auch, wenn PCE dem Kunden Kataloge, technische Unterlagen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen geschickt hat, auch in elektronischer Form.
Ein Kundenauftrag über Waren bzw. Software stellt ein rechtsverbindliches Vertragsangebot dar. Sofern im Auftrag nicht anderweitig angegeben, ist PCE berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Eingang anzunehmen.
PCE erklärt ihre Annahme entweder schriftlich (z. B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch die Lieferung der Waren bzw. der Software an den Kunden. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig angegeben, schließt „schriftlich“ im Sinne dieser Geschäftsbedingungen die schriftliche Form und die Textform (z. B. Brief oder E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften bleiben davon unberührt.
Mit der schriftlichen Genehmigung von PCE und vorbehaltlich der Zahlung einer Stornierungsgebühr kann der Kunde seinen Auftrag vor dem Versand der Waren bzw. der Software oder vor Beginn des Dienstleistungsvertrags stornieren. PCE kann die Bestellung des Kunden stornieren oder eine Vorauszahlung verlangen, wenn der Kunde zugunsten seiner Gläubiger Vermögenswerte überträgt oder PCE Gründe zu der Annahme hat, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen will oder erfüllen kann. Wenn der Kunde seinen Auftrag gemäß diesem Absatz 2.4 storniert, zahlt der Kunde an PCE deren angemessene Kosten und Aufwendungen (darunter Konstruktionskosten und Verpflichtungen gegenüber PCE-Lieferanten und Unterauftragnehmern, die PCE vor dem Eingang der Stornierungsmitteilung entstehen, zuzüglich der üblichen Gewinnmarge von PCE für ähnliche
Arbeiten. Die Stornierungsgebühr wird von PCE festgelegt. Die Mindeststornierungsgebühr liegt bei 15 % des Preises. Der Kunde ist verpflichtet, die Annahme der Stornierungsgebühr zu bestätigen, um die schriftliche Genehmigung der Stornierung von PCE zu erhalten. Nach besagter schriftlicher Genehmigung treten die Stornierung und die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Stornierungsgebühr in Kraft.
Der Kunde kann Änderungen an seinem Auftrag vornehmen, wenn PCE schriftlich zustimmt.
Um den Änderungswünschen des Kunden zu entsprechen, kann PCE die Preisgestaltung und die Liefertermine ändern. Wenn PCE in Erwartung des Kundenauftrags Arbeiten leistet oder Materialien einkauft und diese Arbeiten bzw. Materialien aufgrund der vom Kunden gewünschten Änderungen nicht mehr benötigt werden, ist der Kunde dennoch für deren Bezahlung verantwortlich.
Die Zahlung erfolgt dreißig Tage nach Rechnungsstellung oder Lieferung, je nachdem welche Frist später beginnt. PCE ist berechtigt, die Lieferung je nach Vorauszahlung ganz oder teilweise zu leisten. PCE erklärt diesen Vorbehalt spätestens zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung.
Nach Ablauf der oben genannten Zahlungsfrist ist der Kunde im Verzug. Innerhalb des Verzugs unterliegt die Zahlung einer Verzinsung gemäß dem gesetzlich geltenden Verzugszinssatz. PCE behält sich das Recht vor, weitere Schadensansprüche zu stellen.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche gegen PCE dagegen aufzurechnen oder das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, sofern die Gegenansprüche des Kunden nicht unstrittig sind oder durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil festgestellt wurden. Im Falle von Mängeln bleiben die Gegenansprüche des Kunden erhalten. Vorbehaltlich der Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches (§ 354a HGB) kann der Kunde seine Ansprüche nicht an einen Dritten abtreten.
Wenn nach Vertragsabschluss offensichtlich wird (z. B. aufgrund eines Insolvenzantrags), dass der Anspruch von PCE auf Zahlung durch die Zahlungsunfähigkeit des Kunden gefährdet ist, ist PCE berechtigt, die Vertragserfüllung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zu verweigern und bei Bedarf unter Festlegung eines Termins vom Vertrag zurückzutreten.
Alle Preise und Gebühren unterliegen gegebenenfalls gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Mehrwertsteuer (MwSt.).
Im Falle eines Versendungsverkaufs trägt der Kunde die Kosten für Beförderung und Versicherung. Der Kunde ist auch für Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben verantwortlich. Wenn PCE gesetzlich verpflichtet ist, vom Kunden Steuern zu
erheben, werden diese auf der dem Kunden gestellten Rechnung aufgeführt. Der Kunde ist verpflichtet, die oben erwähnten Steuern zu zahlen, sofern er PCE nicht eine gültige Steuerbefreiung vorlegt.
Von PCE angegebene Lieferfristen und -termine gelten als Annäherungswerte, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben. Alle Liefer- und Dienstleistungstermine werden vorbehaltlich des rechtzeitigen Eingangs der notwendigen Informationen und Genehmigungen bei PCE festgelegt. Wenn eine Versendung vereinbart ist, beziehen sich die Lieferfristen und -termine aus den Zeitpunkt der Übergabe an die Spedition, sofern von PCE nicht ausdrücklich anders angegeben.
PCE kann vom Kunden eine Verlängerung der Lieferfrist oder Verschiebung des Liefertermins um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber PCE nicht erfüllt. Wenn der Kunde eine Verzögerung der Lieferung verursacht, lagert und bearbeitet PCE alle Posten auf Gefahr des Kunden und stellt dem Kunden den nicht bezahlten Teil des Vertragspreises zuzüglich geltender Lager-, Versicherungs- und Bearbeitungskosten in Rechnung.
PCE haftet nicht, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder unvorhersehbarer, von PCE nicht verschuldeter Ereignisse (darunter Betriebsstörungen, Lieferkettenprobleme, Arbeitskräftemangel, Pandemien, amtliche Maßnahmen oder Ausfälle von Lieferanten) eine Lieferung unmöglich ist oder sich verzögert. Sofern die Behinderung nicht nur vorübergehender Natur ist, ist PCE in diesen Fällen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei vorübergehenden Behinderungen wird die Lieferfrist entsprechend verlängert. Der Kunde kann durch unverzügliche schriftliche Mitteilung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Verzögerung die Annahme unzumutbar macht.
PCE ist berechtigt Teillieferungen vorzunehmen, wenn:
der Kunde im Rahmen des Vertragszwecks die Teillieferung nutzen kann,
die Lieferung der verbleibenden Waren bzw. Software gesichert ist und
dem Kunden keine wesentlichen Zusatzkosten entstehen (sofern PCE sich zur Übernahme der Kosten verpflichtet).
PCE übernimmt keine Verantwortung für Fehlmengen und Beschädigungen, sofern der Kunde nicht sämtliche Versandbehälter und Verpackungsmaterialien zur Überprüfung aufbewahrt und das Problem fristgerecht mitteilt.
Sofern im Auftrag nicht anderweitig vorgesehen, versendet PCE Waren und Software auf Kosten des Kunden an einen vereinbarten Zielort („Versendungsverkauf“), wobei PCE das Recht hat, die Versendungsmethode (einschließlich Frachtführer, Weg und Verpackung) nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Wenn im Auftrag nicht ausdrücklich so bestimmt, erfolgt
die Lieferung am Lager (ab Werk). Auf jeden Fall ist das PCE-Lager der Erfüllungsort für die Lieferung und jegliche nachfolgende Erfüllung.
Das Risiko des versehentlichen Verlusts, der Beschädigung oder der Zerstörung der Waren bzw. der Software geht spätestens bei der Übergabe an den Kunden über. Im Falle des Versendungsverkaufs gehen die besagten Gefahren und das Risiko der Verzögerung nach der Lieferung der Waren bzw. der Software an den Beförderer an den Kunden über. Falls der Kunde sich im Annahmeverzug befindet, gilt die Übergabe als erfolgt.
Wenn der Kunde sich im Annahmeverzug befindet oder nicht mitwirkt oder wenn die Lieferung von PCE sich aus vom Kunden zu vertretenden Gründen verzögert, hat PCE das Recht, Schadensersatz für den sich daraus ergebenden Schaden, einschließlich Mehraufwendungen, zu verlangen. PCE berechnet für jede Verzögerung ab dem Liefertermin bzw. der Mitteilung der Versandbereitschaft eine Konventionalstrafe von 0,5 % des Nettopreises pro vollendeter Kalenderwoche, maximal 5 % des Lieferwerts. PCE behält sich das Recht vor, höheren Schadensersatz zu beanspruchen und nachzuweisen sowie andere gesetzliche Rechte geltend zu machen. Der Kunde behält sich das Recht vor, nachzuweisen, dass PCE kein Schaden entstanden ist oder dass der Schaden erheblich unter dem im Vorliegenden als Konventionalstrafe angegebenen Betrag liegt.
Insofern als eine Annahme erfolgen soll, gelten die gekauften Waren und Softwareprogramme als angenommen, wenn:
die Lieferung und – wenn PCE auch für die Installation verantwortlich ist – die Installation abgeschlossen sind,
PCE den Kunden unter Bezugnahme auf die Geltung der Annahme gemäß Absatz 5.5 über den Abschluss der Installation durch PCE benachrichtigt und den Kunden zur Annahme aufgefordert hat,
[zehn] Arbeitstage seit der Lieferung oder Installation vergangen sind oder der Kunde die gekaufte Sache jetzt nutzt (z. B. die gelieferte Ausrüstung in Betrieb genommen hat) und diesbezüglich seit der Lieferung oder Installation [zehn] Arbeitstage vergangen sind und
der Kunde den Liefergegenstand, nicht innerhalb der unter (c) angegebenen Frist angenommen hat, und zwar aus einem anderen Grund als dem eines PCE mitgeteilten Mangels, der die Nutzung des gekauften Gegenstands unmöglich macht oder sie erheblich beeinträchtigt.
Der Kunde erhält im Folgenden eine einfache, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung der Software:
Das Nutzungsrecht unterliegt der Voraussetzung der vollständigen Bezahlung gemäß Absatz 3.
Die Nutzungserlaubnis ist auf die Geschäftszwecke des Kunden beschränkt. Sie umfasst die Installation der Software, ihr Laden in den Hauptspeicher und deren ihrem Zweck entsprechenden Nutzung. Der Kunde darf die Software nur gemäß den Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes § 69d, Absatz 2 bis 3 und § 69e sichern oder dekompilieren. Jegliche dadurch gewonnenen Informationen dürfen nur zu den in den vorstehenden gesetzlichen Bestimmungen erwähnten Zwecken verwendet und nicht an Dritte weitergeleitet werden. Der Kunde darf die Software oder eines ihrer Teile, z. B. Datenbanken, nicht anderweitig modifizieren. Weitere Angaben zur erlaubten Nutzung ergeben sich aus dem Vertrag bzw. der Lizenzbescheinigung.
Die Nutzungserlaubnis ist auf das ursprüngliche Lieferland beschränkt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.
Das Nutzungsrecht ist nicht zeitlich beschränkt (unbefristete Lizenz), sofern nicht im Vertrag anderweitig vereinbart (z. B. als Abonnement).
An den Kunden werden keine weiteren Rechte an der Software (geistige Eigentumsrechte oder andere) übertragen. Insbesondere hat der Kunde nicht das Recht, die Software zu unterlizenzieren oder sie anderweitig Dritten zur Verfügung zu stellen, wovon die vollständige Übertragung gemäß Absatz 6.2 als Einziges ausgenommen ist.
Jegliche stillschweigende oder konkludente Gewährung weiterer Rechte ist ausgeschlossen.
Nach der Ausgabe des Lizenzschlüssels gewährt dessen alleiniger Besitz keine Nutzungsrechte an der Software.
Der Kunde darf seine Nutzungsrechte an der Software nur als Ganzes übertragen. Die Übertragung führt zum Verlust aller Nutzungsrechte. Der Kunde ist verpflichtet, die Software auf seinen Geräten vollständig zu löschen und alle verbleibenden Datenträger, welche die Software enthalten, zu vernichten.
PCE stellt Maintenance Releases, d. h. Updates, Upgrades, Releases oder sonstige Anpassungen oder Änderungen der Software, einschließlich aktualisierter Dokumentationen, nach ihrem eigenen Ermessen bereit. Jegliche weitere Pflege bzw. Unterstützung erfolgt nur, wenn der Kunde ein Maintenance and Support Services Agreement mit PCE abschließt. Das gilt auch für die Installation und Konfiguration der Software bzw. jegliche Schulung des Personals des Kunden.
Nur der Kunde ist für den Verlust oder die Änderung von Daten, Dateien oder Informationen verantwortlich, die durch geeignete Sicherungskopien hätten vermieden werden können.
Der Kunde ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Software sowie die Maintenance Releases, Remotezugriffssoftware, Dokumentation und jegliche anderen Arbeitsprodukte, die PCE im Zusammenhang mit der Software dem Kunden zur Verfügung stellt, vor einer Bedrohung des geistigen Eigentums von PCE wie Patentverletzung, Zweckentfremdung, Diebstahl, Missbrauch oder unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Kunde
benachrichtigt PCE umgehend, wenn er von einer solchen Bedrohung Kenntnis erhält und arbeitet mit PCE bei angemessenen Vorbeuge- oder Abhilfemaßnahmen zusammen.
PCE kann Spezifikationen an der Ausrüstung ohne vorherige Ankündigung ändern, es sei denn, sie stimmt den Spezifikationen schriftlich zu.
Angegebene Wareneigenschaften, darunter Produktgewicht, Maße, Wert, Kapitalrendite, Belastbarkeit, Toleranz und andere technische Daten, gewährleisten diese Eigenschaften nicht, sondern werden nur zu Informationszwecken angegeben.
Ausrüstung, die speziell für den Kunden konstruiert, geändert, angepasst oder konfiguriert wird, kann nicht zurückgesendet werden, es sei denn, es besteht ein gültiger Gewährleistungsanspruch und die Ausrüstung kann nicht repariert werden. Der Kunde darf keine Ausrüstung zurücksenden, die geändert, beschädigt, benutzt oder vorinstalliert ist. Sofern PCE kein Versendungsfehler unterläuft oder der Kunde keinen gültigen Gewährleistungsanspruch erhebt, kann unbenutzte Standardausrüstung nur dann zurückgesendet werden, wenn der Kunde bei PCE um Genehmigung und Anweisungen zur Rücksendung ersucht, bevor er irgendetwas zurücksendet. PCE kann dem Kunden für jede Rücksendung nach eigenem Ermessen eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung stellen.
Bis zur vollen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen von PCE, die sich aus dem Vertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung ergeben (gesicherte Forderungen) behält sich PCE das Eigentum an den verkauften Waren vor (Eigentumsvorbehalt).
Die dem Eigentumsvorbehalt unterliegenden Waren dürfen vor der vollständigen Bezahlung der gesicherten Forderungen nicht an Dritte verpfändet oder als Sicherheit abgetreten werden. Der Kunde benachrichtigt PCE umgehend schriftlich, wenn ein Antrag auf die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingereicht wird oder Dritte die PCE gehörenden Waren beschlagnahmen. Der Kunde ist verpflichtet, die Waren mit Sorgfalt zu behandeln und auf eigene Kosten zum Neuwert gegen Feuer, Wasserschaden und Diebstahl zu versichern.
Im Falle eines Verstoßes des Kunden gegen den Vertrag, insbesondere des Zahlungsverzugs bezüglich des fälligen Kaufpreises ist PCE berechtigt, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten bzw. aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Rückgabe der Waren zu verlangen. Die Forderung auf Rückgabe stellt nicht gleichzeitig eine Erklärung des Rücktritts dar; stattdessen ist PCE berechtigt, nur die Rückgabe der Waren zu verlangen und sich das Recht auf Rücktritt vorzubehalten. Falls der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht entrichtet, kann PCE diese Rechte nur dann geltend machen, wenn dem Kunden erfolglos eine angemessene Frist gesetzt wurde oder wenn das Setzen einer solchen First gemäß den gesetzlichen Bestimmungen wegfallen kann.
Überschreitet der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von PCE um mehr als 10 %, gibt PCE nach Aufforderung des Kunden nach Wahl von PCE Sicherheiten frei.
Der Eigentumsvorbehalt gilt dementsprechend für alle Datenträger, Handbücher, Anweisungen und andere die Software betreffenden Unterlagen.
Wenn nicht anders angegeben, unterliegen die Rechte des Kunden im Falle von Sach- und Rechtsmängeln der Waren bzw. Software den gesetzlichen Bestimmungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Rechte des Kunden gemäß getrennt erstellter Gewährleistungen bleiben davon in jedem Fall unberührt.
Die Waren bzw. die Software in frei von Sachmängeln, wenn die gesetzlichen Vorschriften nach § 434 Absatz 2 BGB erfüllt sind. Im Hinblick auf die vereinbarte Beschaffenheit nach § 434 Absatz 2 Nr. 1 BGB haben Produktbeschreibungen, die Teil des Vertrags sind oder auf die im Vertrag verwiesen wird, Vorrang vor anderen Informationen.
§ 434 Absatz 3 BGB gilt subsidiär.
Der Kunde inspiziert die gelieferten Waren bzw. Softwareprogramme umgehend nach der Lieferung an den Kunden oder den vom Kunden angegebenen Dritten. Die Waren bzw. Software gelten im Hinblick auf offensichtliche Mängel und bei anderen bei einer umgehenden, sorgfältigen Inspektion erkennbare Mängel als vom Kunden angenommen, wenn PCE nicht innerhalb von zehn Geschäftstagen nach der Lieferung vom Kunden eine schriftliche Mängelrüge erhält. Im Hinblick auf sonstige Mängel gelten die gelieferten Gegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn PCE nicht innerhalb von zehn Tagen, nachdem der Mangel erkennbar wurde, eine schriftliche Mängelrüge erhält, wobei jedoch die Mitteilungsfrist entsprechend früher beginnt, wenn der Mangel bei normalem Gebrauch schon früher offensichtlich war. Auf Aufforderung von PCE wird jeder beanstandete Gegenstand auf Kosten des Kunden an PCE zurückgesendet. Im Falle einer gerechtfertigten Mängelrüge erstattet PCE dem Kunden die Kosten der preisgünstigsten Versendungsmethode; diese Erstattung gilt jedoch nicht für höhere Kosten aufgrund der Tatsache, dass der Gegenstand an einem anderen Ort ist als dem Ort der bestimmungsgemäßen Verwendung.
Falls die gelieferten Waren bzw. Softwareprogramme Mängel aufweisen, hat PCE das Recht, diese Mängel nach alleinigem Ermessen durch eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu beheben. Falls die von PCE gewählte Methode der Nacherfüllung unter den Umständen für den Kunden unzumutbar ist, kann der Kunde sich weigern, diese Methode zu akzeptieren. Das gesetzliche Recht von PCE, eine Nacherfüllung abzulehnen, bleibt davon unberührt.
PCE ist berechtigt, die Nacherfüllung von der Zahlung des fälligen Kaufpreises durch den Kunden abhängig zu machen. Ungeachtet des Vorstehenden hat der Kunde das Recht, einen im Verhältnis zum Mangel stehenden Teil des Kaufpreises einzubehalten.
Der Kunde räumt PCE eine angemessene Frist zur Nacherfüllung ein und stellt PCE zu diesem Zweck die Waren bzw. Softwareprogramme zur Verfügung. PCE kann nach eigenem Ermessen versuchen, die Mängel aus der Ferne zu identifizieren und zu beseitigen. Der
Kunde ist verpflichtet, mit PCE hinsichtlich der angegebenen Methode zur Problemidentifizierung und -lösung zusammenzuarbeiten. Stellt PCE fest, dass Arbeiten vor Ort erforderlich sind, organisiert PCE die Entsendung eines Kundendiensttechnikers. Im Falle einer Ersatzlieferung sendet der Kunde gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die mängelbehafteten Waren an PCE zurück.
PCE trägt gemäß den gesetzlichen Vorschriften und diesen Geschäftsbedingungen die für die Inspektion und Nacherfüllung entstehenden Kosten oder erstattet sie, darunter die Beförderungs-, Reise-, Arbeits- und Materialkosten, sowie gegebenenfalls die Ausbau- und Einbaukosten, vorausgesetzt, dass tatsächlich ein Mangel vorliegt. Im Falle des Nichtvorhandenseins eines tatsächlichen Mangels kann PCE vom Kunden die Rückerstattung der aufgrund der unberechtigten Forderung nach Nacherfüllung entstandenen Kosten verlangen, wenn der Kunde wusste oder hätte wissen können, dass kein Mangel besteht. PCE kann zusätzliche Kosten für vom Kunden geforderte Arbeiten vor Ort, die hätten vermieden werden können, und für außerhalb der normalen Geschäftszeiten erbrachte Arbeiten berechnen. Die Nichtinstallation oder Nutzung verfügbarer Mittel und Geräte zur Remote-Verbindung, Remote-Identifizierung und Remote-Lösung kann zu langsameren Reaktionszeiten und zusätzlichen Kosten für den Kunden führen. PCE behält sich das Recht vor, dem Kunden zusätzlich entstandene Kosten und Aufwendungen zu berechnen, wenn der Kunde ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von PCE das Produkt vom ursprünglich vereinbarten Ort an einen anderen Ort verbringt.
Im Falle von Rechtsmängeln (i) verschafft PCE nach alleinigem Ermessen dem Kunden das Recht zur vertragsgemäßen Nutzung der Waren bzw. der Software oder (ii) ersetzt oder modifiziert die Waren bzw. Software so, dass nicht mehr gegen die Rechte Dritter verstoßen, vorausgesetzt, dass dieser Ersatz bzw. diese Änderung die vertragsgemäß Nutzung durch den Kunden nicht unzumutbar beeinträchtigt.
Die Rechte des Kunden hinsichtlich von Mängeln werden ausgeschlossen, wenn der Kunde die Waren bzw. die Software ohne Einwilligung von PCE modifiziert und diese Modifikation die Nacherfüllung unmöglich oder unzumutbar schwierig macht. Der Kunde trägt in diesem Fall die Zusatzkosten für die Beseitigung eines Mangels, der sich aus der Modifikation ergibt.
Die Schadensersatzsansprüche des Kunden unterliegen den folgenden §§ 11 und 12.
In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftungsansprüche des Kunden ist PCE nur im nachstehend angegebenen Ausmaß zum Schadensersatz verpflichtet:
PCE haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet PCE nur für Verstöße gegen die Kardinalpflichten aus dem Vertrag, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Ausführung des Vertrags erforderlich ist oder deren Nichterfüllung das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet und worauf der Kunde regelmäßig vertraut. Im Falle leicht fahrlässiger Verstöße gegen Kardinalpflichten aus dem Vertrag ist die Haftung auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. In jeder anderen Hinsicht ist die Haftung
ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für die Haftung gemäß dem vorliegenden Absatz 9.2 gilt nicht für den Schadensersatz für die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder im Falle einer Garantie- oder Haftungsübernahme gemäß dem deutschen Produkthaftungsgesetz.
PCE haftet nicht, wenn die einen Schaden verursachenden Umstände auf ein ungewöhnliches oder unvorhersehbares Ereignis zurückgehen, das jenseits der Kontrolle von PCE liegt, und deren Folgen auch mit aller gebotenen Sorgfalt nicht zu vermeiden sind. Zudem haftet PCE nicht für den Ausfall oder die Störung der technischen Infrastruktur, die außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegt.
Die Bestimmungen des vorliegenden § 9 gelten auch zugunsten der Mitarbeitenden, Organe, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von PCE.
Die allgemeine Verjährungsfrist für sich aus Sachmängeln und Rechtsmängeln ergebende Forderungen beträgt ein Jahr ab der Lieferung. Gesetzliche Regelungen zur Verjährungsfrist (insbesondere § 438 Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 3 sowie §§ 444 und 445b BGB) bleiben davon unberührt.
Die vorstehend erwähnten Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzforderungen des Kunden, die auf einem Mangel an den Waren oder der Software basieren, sofern die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährungsfrist (§§ 195 und 199 BGB) zu einer kürzeren Verjährungsfrist führt. Schadensersatzforderungen des Kunden gemäß Absatz 9.1 Satz 1 und 2 des Vorliegenden und Forderungen gemäß dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Verjährungsfristen.
PCE stellt pflichtgemäß sicher, dass die Waren bzw. die Software den Gesetzen und Normen entsprechen, welche auf die Nutzung der Waren bzw. der Software durch den Nutzer anwendbar sind. PCE gewährleistet jedoch nicht, dass die Waren allen Gesetzen und Normen entsprechen, die für den Kunden maßgeblich sind, außer wenn es ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde für die ordnungsgemäße Installation, Bedienung und Kalibrierung der Waren bzw. der Software gemäß den geltenden Gesetzen und Standards verantwortlich.
Der Kunde bestätigt und stimmt zu, dass die Befolgung der Installationsinformationen, Produkt- und Systemhandbücher, Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen und sonstige von PCE bereitgestellte Unterlagen und Spezifikationen („Dokumentation“) von kritischer Bedeutung sind.
PCE weist den Kunden hiermit darauf hin, dass die Nichtbefolgung der Dokumentation die sich aus den Waren bzw. der Software oder in Verbindung damit
ergebenden Forderungen des Kunden, die er ansonsten möglicherweise gegen PCE hat, beeinträchtigt oder ausschließt.
Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche Mitarbeitenden, die an der Installation, Bedienung und Wartung der Waren bzw. der Software beteiligt sind, mit der maßgeblichen Dokumentation vertraut sind und diese befolgen.
Wenn nach geltendem Recht vorgeschrieben, entsorgt PCE gemäß der EU-Richtlinie Electrical and Electronic Equipment Waste („WEEE“) elektrische und elektronische Altgeräte auf Kosten des Kunden.
Der Kunde bestätigt, dass PCE die Waren zurückverfolgen, die Waren bzw. die Software zurückrufen oder andere Abhilfemaßnahmen ergreifen kann. Der Kunde arbeitet bei Maßnahmen dieser Art mit. Im Falle eines Wiederverkaufs wird der Kunde nach geltendem Recht als Händler betrachtet und muss alle damit verbundenen Verpflichtungen übernehmen, darunter: (i) die mindestens zehnjährige Aufbewahrung aller für Rückverfolgungen und Rückrufe erforderlichen Unterlagen und Informationen; (ii) die umgehende Benachrichtigung von PCE über Beschwerden oder Vorfälle unter genauer Befolgung der von PCE gegebenen Anweisungen über die Untersuchung oder Bearbeitung der Sache; und (iii) die Einhaltung aller geltenden Lager- und Beförderungsverpflichtungen.
Bei der Erfüllung seiner vertragsgemäßen Verpflichtungen und Ausübung seiner vertragsgemäßen Rechte handelt der Kunde jederzeit ethisch und unter Einhaltung aller geltenden (i) Gesetze, Vorschriften, Verhaltenskodizes, Leitfäden und anderen Anforderungen maßgeblicher staatlichen Stellen, staatlichen oder Aufsichtsbehörden oder anderen maßgeblichen Gremien; (ii) Gewohnheitsrechte; und (iii) rechtsverbindlichen Gerichtsanordnungen, -urteilen oder -verfügungen (zusammen „Rechtsvorschriften“) der USA und jeglicher Jurisdiktion, in der PCE und der Kunde ansässig oder in Bezug auf den Vertrag geschäftlich tätig sind, darunter die jeweils geltenden Rechtsvorschriften über Bestechung, dolose Handlungen, korrupte Praktiken und/oder Geldwäsche (einschließlich des US-Foreign Corrupt Practices Act und des britischen Bribery Act von 2010) in ihrer jeweils letzten Fassung sowie jeweils geltende Rechtsvorschriften über Einfuhr-/Ausfuhrbestimmungen, Steuern bzw. Zölle und Abgaben („Einfuhr-/Ausfuhrgesetze“).
Der Kunde stellt sicher, dass PCE-Produkte und andere von PCE vertragsgemäß erworbenen Produkte und Technologien (im Sinne dieses Absatzes „Produkte“) weder in ihrer ursprünglichen Form noch nach dem Einbau in andere Gegenstände unter Verstoß gegen die Einfuhr-/Ausfuhrgesetze ausgeführt, verkauft, umgeleitet, übertragen oder anderweitig veräußert werden.
PCE erwartet vom Kunden, dass er alle maßgeblichen Rechtsvorschriften zu Ausfuhrkontrollen einhält; PCE tätigt weder unmittelbar oder mittelbar Geschäfte mit auf
Sanktionslisten stehenden Parteien oder mit Gegenständen mit Endnutzungsbeschränkungen. Der Kunde erkennt an und akzeptiert, dass PCE sich entschieden hat, weder unmittelbar noch mittelbar Produkte, Software oder Dienstleistungen an ein Land oder in einem Land zu verkaufen, zu liefern, zu übertragen oder auszuführen oder dort zu unterstützen, das dem von den USA, der EU oder der Schweiz eingeführten Sanktionsprogramm unterliegt. Zudem hat sich PCE wegen der aktuellen politischen und humanitären Situation sowie den mit dem Handel mit den nicht von der Ukraine kontrollierten Gebieten (wie etwa der Krim, Sewastopol, Saporischschja, Volksrepublik Luhansk, Cherson, Volksrepublik Donezk) sowie Russland, Kuba, Iran, Syrien, Sudan, Nordkorea und Afghanistan verbundenen Reputations- und Geschäftsrisiken entschieden, weder unmittelbar noch mittelbar vertragsgemäß oder in Verbindung mit dem Vertrag gelieferte Produkte (darunter Ersatzteile und Verbrauchsmaterialien) zur Nutzung oder Unterstützung an Kunden und Nutzer verkauft, ausführt oder wiederausführt, die in diesen Ländern bzw. Gebieten ansässig sind. Soweit es Myanmar betrifft, werden Verkauf an dieses Land und Unterstützung darin PCE von Fall zu Fall zur Prüfung vorgelegt. Die Liste der Länder bzw. Gebiete kann sich je nach der internationalen Entwicklung ändern und PCE aktualisiert diese Liste dementsprechend. Zudem kann PCE sich nach alleinigem Ermessen entscheiden, keine Produkte an Unternehmen zu verkaufen oder bei Unternehmen zu unterstützen, die auf einer Sanktionsliste stehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen PCE geltend zu machen, falls PCE sich weigert dem Kunden in einem dieser Länder bzw. Gebiete etwas zu verkaufen oder ihn zu unterstützen oder einem dieser Unternehmen etwas zu verkaufen. Der Kunde darf weder unmittelbar noch mittelbar vertragsgemäß oder in Verbindung mit dem Vertrag gelieferte Produkte in eines der oben aufgeführten Länder bzw. Gebiete oder zur dortigen Nutzung verkaufen, ausführen oder wiederausführen.
Der Kunde bemüht sich nach besten Kräften sicherzustellen, dass der Zweck von Absatz 17.1 bis 17.3 von Dritten auf einer nachgelagerten Handelsstufe, darunter möglichen Wiederverkäufern, respektiert wird.
Der Kunde richtet einen adäquaten Überwachungsmechanismus ein und erhält ihn aufrecht, um Verhalten von Dritten auf einer nachgelagerten Handelsstufe, darunter möglichen Wiederverkäufern, zu entdecken, welches dem Zweck von Absatz 17.1 bis 17.3 zuwiderläuft.
Der Kunde hält die Datenschutzgesetze aller maßgeblicher Jurisdiktionen vollumfänglich ein und stellt sich, dass seine Mitarbeitenden, Beauftragten und Auftragnehmer die Bestimmungen dieser Gesetze beachten.
Jeglicher Verstoß gegen Absatz 17.1 bis 17.6 stellt einen wesentlichen Verstoß gegen einen wesentlichen Teil des Vertrags dar, und PCE ist berechtigt, geeignete Abhilfemaßnahmen in Gang zu setzen, darunter:
die Kündigung des Vertrags; und
eine Konventionalstrafe für jeden Verstoß gegen Absatz 17.1 bis 17.6, es sei denn, der Kunde ist für den Verstoß nicht verantwortlich. Die Konventionalstrafe wird von PCE nach ihrem billigen Ermessen festgelegt und kann, wenn sie überhöht ist, von einem zuständigen Gericht reduziert werden.
Der Kunde informiert PCE umgehend über jegliche Probleme bei der Anwendung von Absatz 17.1 bis 17.6, darunter über jegliche maßgebliche Aktivitäten Dritter, welche dem Zweck von Absatz 17.1 bis 17.3 zuwiderlaufen. Der Kunde stellt PCE innerhalb von zwei Wochen nach einem einfachen Ersuchen um Informationen über die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Absatz 17.1 bis 17.6 diese Informationen zur Verfügung.
Diese Geschäftsbedingungen und die vertragliche Beziehung zwischen PCE und dem Kunden unterliegen unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG), dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Wenn der Kunde ein Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der ausschließliche – auch internationale – Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der vertraglichen Beziehung ergeben, der Geschäftssitz von PCE in Heppenheim. Das Gleiche gilt, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne von § 14 HGB ist. Jedoch ist PCE in jedem Fall berechtigt, am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Geschäftsbedingungen oder einer vorherigen Einzelvereinbarung oder am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden Klage zu erheben. Vorrangige Rechtsvorschriften, insbesondere zum ausschließlichen Gerichtsstand, bleiben davon unberührt.
Änderungen und Nachträge zu diesen Geschäftsbedingungen müssen schriftlich erfolgen. Diese Vorschrift kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung außer Kraft gesetzt werden.
Sind einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig, wird die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass die ungültige durch eine gültige Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung soweit wie möglich entspricht. Das Gleiche gilt für Vertragslücken.